Ănderung der Regelungen zum Infektionsschutz in den Schulen
Liebe Eltern,
bitte beachten Sie folgende Schulmail des Ministeriums fĂŒr Schule und Bildung von heute Mittag, zu der es dann am Montag noch den entsprechenden Elternbrief geben wird:
âSoeben hat der Deutsche Bundestag ĂŒber eine wichtige Ănderung des Infektionsschutzgesetzes entschieden. Diese Entscheidung wird auch Auswirkungen auf den Schulbetrieb in Nordrhein-Westfalen haben. Nach dem heute im Deutschen Bundestag gefassten Beschluss werden ab dem 20. MĂ€rz 2022 u.a. folgende Ănderungen des Infektionsschutzgesetzes gelten:
1. Maskenpflicht in den Schulen
Das geĂ€nderte Infektionsschutzgesetz sieht eine rechtliche Grundlage fĂŒr eine Pflicht zum Tragen einer Maske in den InnenrĂ€umen von Schulen bereits mit Beginn der kommenden Woche, also mit Wirkung ab dem 20. MĂ€rz 2022, grundsĂ€tzlich nicht mehr vor. Im Unterschied zur bisherigen Rechtslage dĂŒrfen die LĂ€nder nur noch unter sehr engen Voraussetzungen und ausdrĂŒcklich nur unter Beteiligung und mit Zustimmung der jeweiligen Landesparlamente durch Rechtsverordnung anordnen, dass in den InnenrĂ€umen von Schulen eine medizinische oder FFP2-Maske getragen werden muss. Eine solche Maskenpflicht hat sich dann jedoch auf einzelne Gebietskörperschaften (Kreise oder kreisfreie StĂ€dte) zu beschrĂ€nken. Allerdings gewĂ€hrt das Gesetz eine Ăbergangsfrist bis zum 2. April 2022. Bis zu diesem Zeitpunkt kann das bisherige Landesrecht, also die Coronabetreuungsverordnung, in der derzeit vorliegenden Fassung weitergelten.
Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen hat entschieden, die oben erwĂ€hnte Ăbergangsfrist zu nutzen und die bestehenden MaĂnahmen zum Infektionsschutz in Schulen auf der Grundlage der bestehenden Coronabetreuungsverordnung aufrecht zu erhalten. Bis Samstag, 2. April 2022, wird also § 2 der Coronabetreuungsverordnung eine Pflicht zum Tragen einer Maske in allen InnenrĂ€umen der Schule vorsehen. Danach endet diese Pflicht.
Insbesondere fĂŒr die letzte Woche vor den Osterferien bleibt es dennoch jeder SchĂŒlerin und jedem SchĂŒler sowie allen in Schule tĂ€tigen Personen unbenommen, in den SchulgebĂ€uden freiwillig eine Maske zu tragen. Diese Freiwilligkeit bedingt jedoch, dass es fĂŒr die Schulen weder eine infektionsschutzrechtliche noch eine schulrechtliche Handhabe gegenĂŒber einzelnen Mitgliedern der Schulgemeinde gibt, verbindlich das Tragen einer Maske durchzusetzen.
2. Fortsetzung schulischer Testungen
Nach dem neuen Infektionsschutzgesetz können die LĂ€nder jedoch weiterhin schulische Testungen anordnen. FĂŒr Nordrhein-Westfalen hat die Landesregierung entschieden, dass bis zum letzten Schultag vor den Osterferien, also dem 8. April 2022, die schulischen Testungen in allen Schulen und Schulformen in der derzeitigen Form fortgesetzt werden.
Im Zusammenhang mit der weiteren Entwicklung des Testgeschehens haben auch die Kultusministerinnen und -minister der LĂ€nder schon am 10. MĂ€rz 2022 einvernehmlich festgehalten, in den kommenden Wochen einen vorausschauenden und behutsamen Weg zurĂŒck in die NormalitĂ€t zu verfolgen, bei dem die weitere Entwicklung der Pandemie achtsam im Auge behalten wird. Ziel soll es sein, spĂ€testens bis Mai 2022 alle EinschrĂ€nkungen, insbesondere die Pflicht zum Tragen einer Maske und die anlasslosen Testungen in Schulen, aufzuheben.
Mit der oben beschriebenen Entscheidung zur Beendigung der Pflicht zum Tragen einer Maske trĂ€gt die Landesregierung diesem Beschluss der Kultusministerkonferenz Rechnung. Auch in der Folge dieses Beschlusses wird das anlasslose Testen in allen Schulen und Schulformen nach den Osterferien nicht wiederaufgenommen, sofern es bis dahin keine unerwartete kritische Entwicklung des Infektionsgeschehens gibt.â
Freundliche GrĂŒĂe
V. Wagner
(Konrektorin / komm. Schulleiterin)